Vorschlag: Nullsteuersatz für Photovoltaikanlagen bis 35 kW und Beibehaltung der Landes- und Gemeindeförderungen: Unterschied zwischen den Versionen

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Die Lieferungen, innergemeinschaftlichen Erwerbe, Einfuhren und Installationen von Photovoltaikmodulen befristet ab 1. Jänner 2024 keine Umsatzsteuer mehr anfällt (sogenannter „Nullsteuersatz“ oder „echte Umsatzsteuerbefreiung“). Voraussetzung ist, dass die Engpassleistung der Photovoltaikanlage (insgesamt) nicht mehr als 35 kW (peak) beträgt und dass die Photovoltaikanlage durch den Betreiber/die Betreiberin auf oder in der Nähe von bestimmten Gebäuden betrieben wird.<ref>https://www.bmf.gv.at/themen/steuern/fuer-unternehmen/umsatzsteuer/informationen/Steuersatz-f%C3%BCr-Photovoltaikmodule.html</ref>
=== Referenzen ===
<references/><!---Es wird keine Steuer für Photovoltaikanlagen bis 35 kW verrechnet. Die Oemag Förderung entfällt, alle anderen Förderungen bleiben erhalten.--->

Aktuelle Version vom 6. Januar 2024, 08:02 Uhr

Die Lieferungen, innergemeinschaftlichen Erwerbe, Einfuhren und Installationen von Photovoltaikmodulen befristet ab 1. Jänner 2024 keine Umsatzsteuer mehr anfällt (sogenannter „Nullsteuersatz“ oder „echte Umsatzsteuerbefreiung“). Voraussetzung ist, dass die Engpassleistung der Photovoltaikanlage (insgesamt) nicht mehr als 35 kW (peak) beträgt und dass die Photovoltaikanlage durch den Betreiber/die Betreiberin auf oder in der Nähe von bestimmten Gebäuden betrieben wird.[1]

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Thema:
Die Förderung wird durch einen Nullsteuersatz oder auf eine negativen Steuersatz ermöglicht. Weitere Förderungen sind dafür nicht mehr erlaubt.
Es wird keine Steuer für Photovoltaikanlagen bis 35 kW verrechnet. Die Oemag Förderung entfällt, alle anderen Förderungen bleiben erhalten.

Passiv bzw. Nulllösung: Die derzeitige Situation wenn nichts anderes entschieden wird.

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