Vorschlag: Nullsteuersatz für Photovoltaikanlagen bis 35 kW und Beibehaltung der Landes- und Gemeindeförderungen: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Volksabstimmung
Keine Bearbeitungszusammenfassung
Keine Bearbeitungszusammenfassung
 
Zeile 1: Zeile 1:
Die Lieferungen, innergemeinschaftlichen Erwerbe, Einfuhren und Installationen von Photovoltaikmodulen befristet ab 1. Jänner 2024 keine Umsatzsteuer mehr anfällt (sogenannter „Nullsteuersatz“ oder „echte Umsatzsteuerbefreiung“). Voraussetzung ist, dass die Engpassleistung der Photovoltaikanlage (insgesamt) nicht mehr als 35 kW (peak) beträgt und dass die Photovoltaikanlage durch den Betreiber/die Betreiberin auf oder in der Nähe von bestimmten Gebäuden betrieben wird.<ref>https://www.bmf.gv.at/themen/steuern/fuer-unternehmen/umsatzsteuer/informationen/Steuersatz-f%C3%BCr-Photovoltaikmodule.html</ref>
Die Lieferungen, innergemeinschaftlichen Erwerbe, Einfuhren und Installationen von Photovoltaikmodulen befristet ab 1. Jänner 2024 keine Umsatzsteuer mehr anfällt (sogenannter „Nullsteuersatz“ oder „echte Umsatzsteuerbefreiung“). Voraussetzung ist, dass die Engpassleistung der Photovoltaikanlage (insgesamt) nicht mehr als 35 kW (peak) beträgt und dass die Photovoltaikanlage durch den Betreiber/die Betreiberin auf oder in der Nähe von bestimmten Gebäuden betrieben wird.<ref>https://www.bmf.gv.at/themen/steuern/fuer-unternehmen/umsatzsteuer/informationen/Steuersatz-f%C3%BCr-Photovoltaikmodule.html</ref>
=== Referenzen ===
=== Referenzen ===
</references><!---Es wird keine Steuer für Photovoltaikanlagen bis 35 kW verrechnet. Die Oemag Förderung entfällt, alle anderen Förderungen bleiben erhalten.--->
<references/><!---Es wird keine Steuer für Photovoltaikanlagen bis 35 kW verrechnet. Die Oemag Förderung entfällt, alle anderen Förderungen bleiben erhalten.--->

Aktuelle Version vom 6. Januar 2024, 08:02 Uhr

Die Lieferungen, innergemeinschaftlichen Erwerbe, Einfuhren und Installationen von Photovoltaikmodulen befristet ab 1. Jänner 2024 keine Umsatzsteuer mehr anfällt (sogenannter „Nullsteuersatz“ oder „echte Umsatzsteuerbefreiung“). Voraussetzung ist, dass die Engpassleistung der Photovoltaikanlage (insgesamt) nicht mehr als 35 kW (peak) beträgt und dass die Photovoltaikanlage durch den Betreiber/die Betreiberin auf oder in der Nähe von bestimmten Gebäuden betrieben wird.[1]

Referenzen

Stimmungsbild

Bewerten Sie die Vorschläge, dadurch können die Vorschlagseigner besser Ihre Vorschläge optimieren. Es wird dadurch auch festgelegt, welche Vorschläge zur Abstimmung gelangen.

Mehr dazu

Thema:
Die Förderung wird durch einen Nullsteuersatz oder auf eine negativen Steuersatz ermöglicht. Weitere Förderungen sind dafür nicht mehr erlaubt.
Es wird keine Steuer für Photovoltaikanlagen bis 35 kW verrechnet. Die Oemag Förderung entfällt, alle anderen Förderungen bleiben erhalten.

Passiv bzw. Nulllösung: Die derzeitige Situation wenn nichts anderes entschieden wird.

Mehr dazu

🏛Der Vorschlag welcher von den Regierungsparteien bzw. von der einbringende(n) Partei(en) umgesetzt werden soll
Bitte anmelden

Die Anmeldung erfolgt über die ID Austria. Bei Problemen folgen Sie bitte dem Link.

Mehr dazu

um bei der Wahl teilnehmen zu könnnen