Vorschlag: Begrenzung aller Stomerzeugungsanlagen um das Netz zu entlasten

Aus Volksabstimmung

Das Österreichische Stromnetz ist schon jetzt teilweise für Strom Einspeiser an der Auslastungsgrenze.[1] Um neben den sicher erforderlichen Netzausbau weitere Kapazitäten zu schaffen sollten die Betreiber von Stromerzeugunsanlagen dazu verpflichtet werden können bestimmte Begrenzungen hinzunehmen. Dieser Vorschlag passiert auf dem Vorschlag Begrenzung der maximalen PV-Netzeinspeisung auf 70 % der Summenmodulleistung, bezieht jedoch alle Kraftwerkstypen ein. Denn dadurch kann noch mehr Netzkapazität freigemacht werden. Außerdem ist es eine gerechtere Lösung, da nicht nur PV Anlagenbetreiber betroffen sind.

5 Prozentige Jahreserzeugungsleistung Reduzierung für mehr Netzkapazität in Spitzenzeiten

Für PV Anlagen gilt diese 5 Prozentige Reduktion wenn die Anlage mit 70 % der maximalen Summenmodulleistung betrieben wird.[2] Für andere Kraftanlagen wie Wasserkraft und Wind muss dann jeweils im Einzelfall dieser Begrenzungswert berechnet werden. Dies sollte kein Problem darstellen, da üblicherweise die viertelstundenwerte der Produktion der letzten Jahre vorliegen.

Optimierung für Kraftanlagenbetreiber und Netzbetreiber

Optional können sich Kraftanlagenbetreiber und Netzbetreiber darauf einigen, dass nicht generell die Spitzenleistung reduziert wird, sondern stattdessen in Zeiten hoher Netzeinspeisung (z.B. Solar bei Schönwetter im Sommer zur Mittagszeit) die Leistung dafür stärker reduziert wird (Windkraft, Wasserkraft). Das muss natürlich dann durch einen automatischen Eingriff des Netzbetreibers erfolgen können. Kraftanlagenbetreiber und Netzbetreiber sollten in gleicher Weise von dieser Regelung im Vergleich zur 5 % Regelung profitieren.

Blindleistungsmanipulation

Während in städtischen Gebieten die Einhaltung der thermischen Betriesmittelgrenzen in Vordergrund steht, sind es im ländlichen Raum die Spannungshaltung die größte Herausforderung.[3] Um im ländlichen Raum auch die Netze noch besser nutzen zu können, kann durch den Bezug von induktiver Blindleistung die Spannung herabgesetzt werden.[4] Die Kraftanlagen an Speicher können ,rein technisch gesehen, so betrieben werden, dass sie zusätzlich zu der Spannungsbeeinfussung durch Bezug und Lieferung auch durch den Blindleistungsanteil die Spannung heben und senken können.

Sowohl Synchrongeneratoren und auch Wechselrichter verfügen technisch gesehen über die Eigenschaft der Phasenverschiebung zwischen Strom und Spannung, welches das Blindleistungsverhalten beeinflusst. Daher könnte es in vielen Fällen (falls nicht schon vorhanden) durch eine Anpassung der Software ermöglicht werden, diese Blindleistungsmanipulation nachzurüsten. Um eine gewisse Standardisierung für die Blindleistungsmanipulation zu haben, müssen die Netzbetreiber einen Standard dafür erarbeiten. Ob eine Steuerung von außen über Ferneingriff, oder ob die Anlagen selbständig den Blindleistungsanteil je nach Spannungslage Vorort (der Netzbetreiber gibt eine Zielspannung für eine Anlage vor und diese wird dann ja nach Abweichung automatisch mit der Blindleistung für eine Kompensation beaufschlagt (mit Totband)) oder eine Kombination aus beiden.

Dadurch wird es möglich die Netze auch Spannungsmäßig besser zu nutzen. Dabei sollte für Bestandsanlagen und Neuanlagen eine Unterscheidung getroffen werden.

Bestandsanlagen

Da nur in wenigen Fällen so eine gesteuerte Blindleistungsmanipulation bei bestehenden Anlagen vorliegen dürfte, und es doch ein erhebliches Investment sein kann, diese Funktion hinzufügen, sollten kleine Anlagen davon nicht betroffen werden. Der Grund liegt darin, dass ein unverhältnismäßig hoher Aufwand für Klein- und Kleinstanlagen besteht.

Neuanlagen

Bei Neuanlagen sollte dann diese Eingriffsmöglichkeit für Gebiete in welchen das relevant werden kann schon in der Regelung vorgesehen sein. In der TOR Liste [5] kann diese mitgeführt werden und für bestimmte Gebiete dann als erforderlich markiert sein. Ausgenommen sollten Kleinstanlagen wie Balkonkraftwerke von dieser Regelung sein.

Wenn genügend Netzkapazität vorhanden ist

Diese Maßnahmen dürfen nur ergriffen werden, wenn die lokalen Netzbelastungsgrenzen erreicht sind. Sollte das Netz an diesen stellen weiter verstärkt werden, sodass beispielsweise die Leistungsbegrenzung nicht mehr für die Erzeugungsanlagen erforderlich ist, so sind diese Grenzen dann auch wieder aufzuheben. Denn es sollen ja auch die letzten 5 % der Energiemenge genutzt werden, wenn das Netz dafür ausreichend ist.

Referenzen

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